SATZUNG 

§ 1      Name, Sitz , Geschäftsjahr

Der Sportkegelverein Auerbach/V. e.V. mit Sitz in 08209 Auerbach/V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2             Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Kegelsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht zur Durchführung sportlicher Veranstaltungen im Freizeit- und Wettkampfbereich, die Förderung von Kindern und Jugendlichen  und die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots.

Er  ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3            Verbandszugehörigkeit  

Der Verein kann Mitglied des Landessportbundes Sachsen und seiner Unterorganisationen und des Keglerverbandes Sachsen oder entsprechender Sportfachverbände sein.

§ 4            Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person schriftlich  beantragen, soweit sie den Zweck und die Satzung des Vereins akzeptiert und entsprechend handelt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs  ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft gilt von dem Tage, an dem der Antrag gestellt wurde, bis zur Bestätigung durch den Vorstand als vorläufig und voll beitragspflichtig.

Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist von diesem eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen für besondere Verdienste um den Sportkegelverein Auerbach/V. e.V. und dessen Zielsetzungen der Mitgliederversammlung vorschlagen und nach deren Zustimmung verleihen.

§ 5            Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt:

a:        durch Austritt

b:        durch Ausschluß nach Beschluss des Vorstandes und vorheriger Anhörung

c:        durch Tod

 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 Ausschließungsgründe sind:

a:            Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins

b:            Zahlungsrückstand des Vereinsmitgliedes von mehr als 1 Jahr, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

c:            Nichtbefolgung der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß über das Ausschließen steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist sämtliches Vereinseigentum diesem zurückzugeben.

§ 6            Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a:         zur Nutzung aller dem Verein gehörenden bzw. ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Einrichtungen entsprechend den geltenden Bestimmungen,

b:         zur Teilnahme an dem vom Verein durchgeführten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb entsprechend der erreichten Qualifikation,

c:         zur Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Versammlungen,

d:         zur Ausübung des Stimmrechtes auf den Mitgliederversammlungen.

§ 7                  Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

a:         die Satzung und die erlassenen Beschlüsse zu befolgen,

b:         nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c:         die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Grundbeiträge und eventuelle Zusatzbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 8                  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a:         die Mitgliederversammlung,

b:         der Vorstand.

Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 9                  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a:         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b:         Wahl der Kassenprüfer,

c:         Satzungsänderungen und  Vereinsauflösung,

d:         Feststellung des Haushaltsplanes und Jahresabschlusses

e:         Beschlussfassung über eingereichte Anträge

f:           Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

Eine Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Kalendertage vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich einberufen werden. Die Veröffentlichung erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung "Freie Presse" oder durch Einladungsschreiben.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung ist  beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlussfassungen benötigen die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 10                Der Vorstand

Im Sinne des § 26 des BGB besteht der vertretungsberechtigte Vorstand aus:

-         dem Vorsitzenden

-         dem stellvertretenden Vorsitzenden

-         dem Schatzmeister.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Zum erweiterten, aber nicht vertretungsberechtigten Vorstand gehören außerdem:

-         die sportliche Leitung

-         der Kassenprüfer

-         der Jugendleiter

-         der Schriftführer

-         das Mitglied des Kreisfachverbandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von  2 Jahren durch die Mitglieder-versammlung gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Bis zur Neuwahl können beim Ausscheiden von  Vorstandsmitgliedern neue Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden

§ 11            Aufgabe des Vorstandes und der Kassenprüfung

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. 

Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse zu beraten und zu fassen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist berechtigt, Verträge mit juristischen und natürlichen Personen abzuschließen.

Der Vorsitzende führt in den  Mitgliederversammlungen den Vorsitz.

Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereins nach der Satzung und den gültigen Beschlüssen sowie entsprechend den gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen. Er erarbeitet eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsvorschlag für das nächste Jahr und legt diese zur Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand legt von allen Beratungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen Protokolle an und verwaltet diese.

Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und ein weiteres anwesendes Vorstandsmitglied zu beurkunden.

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Finanzgeschäfte des Vereines. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Die Kassenprüfer haben das Recht der Teilnahme an den Beratungen des Vorstandes.

 

§ 12                Vereinskasse          

Der Verein führt eine eigene Barkasse und ein Bankkonto. Die erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:  

a:            Mitgliedsbeiträge

b:            Einnahmen aus Veranstaltungen und Wettkämpfen

c:            Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Quellen.            

Alle Geschäfte des Vereines sind zu belegen.

§ 13            Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

§ 14            Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Der Jugendleiter wird von der Sportjugend gewählt und nimmt stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil.

§ 15            Auflösung des Vereins

Die Selbstauflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an  die Stadt Auerbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes  zu verwenden hat.

§ 16            Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.Juni 2002   beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Auerbach, den  01. Juni 2002