SATZUNG
§
1 Name, Sitz ,
Geschäftsjahr
Der
Sportkegelverein Auerbach/V. e.V. mit Sitz in 08209 Auerbach/V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§
2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck
des Vereines ist die Pflege und Förderung des Kegelsports.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht zur Durchführung sportlicher
Veranstaltungen im Freizeit- und Wettkampfbereich, die Förderung von Kindern
und Jugendlichen und die Gestaltung
eines vielfältigen Breitensportangebots.
Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Verbandszugehörigkeit
Der
Verein kann Mitglied des Landessportbundes Sachsen und seiner
Unterorganisationen und des Keglerverbandes Sachsen oder entsprechender
Sportfachverbände sein.
§
4
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person
schriftlich beantragen, soweit sie
den Zweck und die Satzung des Vereins akzeptiert und entsprechend handelt. Über
die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die
Mitgliedschaft gilt von dem Tage, an dem der Antrag gestellt wurde, bis zur Bestätigung
durch den Vorstand als vorläufig und voll beitragspflichtig.
Die
Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
ist nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten möglich. Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar.
Bei
Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist von diesem eine Aufnahmegebühr zu
entrichten.
Der
Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen für besondere
Verdienste um den Sportkegelverein Auerbach/V. e.V. und dessen Zielsetzungen der
Mitgliederversammlung vorschlagen und nach deren Zustimmung verleihen.
§
5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a:
durch Austritt
b:
durch Ausschluß nach Beschluss des Vorstandes und vorheriger Anhörung
c: durch Tod
Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ausschließungsgründe
sind:
a:
Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die
Interessen des Vereins
b:
Zahlungsrückstand des Vereinsmitgliedes von mehr als 1 Jahr, trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung
c:
Nichtbefolgung der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane
Vor
der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die
Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß
über das Ausschließen steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
Bei
Erlöschen der Mitgliedschaft ist sämtliches Vereinseigentum diesem zurückzugeben.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die
Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a:
zur Nutzung aller dem Verein gehörenden bzw. ihm zur Nutzung zur Verfügung
gestellten Einrichtungen entsprechend den geltenden Bestimmungen,
b:
zur Teilnahme an dem vom Verein durchgeführten Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetrieb entsprechend der erreichten Qualifikation,
c:
zur Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und
Versammlungen,
d:
zur Ausübung des Stimmrechtes auf den Mitgliederversammlungen.
§
7
Pflichten der Mitglieder
Die
Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
a:
die Satzung und die erlassenen Beschlüsse zu befolgen,
b:
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c:
die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Grundbeiträge
und eventuelle Zusatzbeiträge pünktlich zu entrichten.
§
8
Vereinsorgane
Die
Organe des Vereins sind:
a:
die Mitgliederversammlung,
b:
der Vorstand.
Die
Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.
§
9
Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b:
Wahl der Kassenprüfer,
c:
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
d:
Feststellung des Haushaltsplanes und Jahresabschlusses
e:
Beschlussfassung über eingereichte Anträge
f:
Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum Ende des
ersten Quartals eines Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe
des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Eine
Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Kalendertage vor dem vorgesehenen
Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich einberufen werden. Die Veröffentlichung
erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung "Freie
Presse" oder durch Einladungsschreiben.
Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig der Zahl der erschienenen
Mitglieder. Beschlussfassungen benötigen die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen
und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§
10
Der Vorstand
Im
Sinne des § 26 des BGB besteht der vertretungsberechtigte Vorstand aus:
-
dem
Vorsitzenden
-
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem
Schatzmeister.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Zum
erweiterten, aber nicht vertretungsberechtigten Vorstand gehören außerdem:
-
die
sportliche Leitung
-
der
Kassenprüfer
-
der
Jugendleiter
-
der
Schriftführer
-
das
Mitglied des Kreisfachverbandes
Die
Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von
2 Jahren durch die Mitglieder-versammlung gewählt. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Bis zur Neuwahl können
beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
neue Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden
§
11
Aufgabe des Vorstandes und der Kassenprüfung
Der
Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen
und ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht einem anderen
Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Der
Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse zu beraten und zu fassen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der
Vorstand ist berechtigt, Verträge mit juristischen und natürlichen Personen
abzuschließen.
Der
Vorsitzende führt in den Mitgliederversammlungen
den Vorsitz.
Der
Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereins nach der Satzung und den gültigen
Beschlüssen sowie entsprechend den gesetzlichen und steuerrechtlichen
Bestimmungen. Er erarbeitet eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsvorschlag für
das nächste Jahr und legt diese zur Mitgliederversammlung vor.
Der
Vorstand legt von allen Beratungen des Vorstandes und den
Mitgliederversammlungen Protokolle an und verwaltet diese.
Das
Protokoll ist durch den Vorsitzenden und ein weiteres anwesendes
Vorstandsmitglied zu beurkunden.
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Finanzgeschäfte des Vereines. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Die Kassenprüfer haben das Recht der Teilnahme an den Beratungen des Vorstandes.
§
12
Vereinskasse
Der
Verein führt eine eigene Barkasse und ein Bankkonto. Die erforderlichen Mittel
werden durch folgende Einnahmen beschafft:
a:
Mitgliedsbeiträge
b:
Einnahmen aus Veranstaltungen und Wettkämpfen
c:
Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Quellen.
Alle
Geschäfte des Vereines sind zu belegen.
§
13
Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§
14
Sportjugend
Die
Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Der Jugendleiter wird von
der Sportjugend gewählt und nimmt stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen
teil.
§
15
Auflösung des Vereins
Die
Selbstauflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines an die Stadt
Auerbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes
zu verwenden hat.
§
16
Inkrafttreten
Die
Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.Juni 2002
beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und
ersetzt die bisherige Satzung.
Auerbach,
den 01. Juni 2002